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BGR 500 Kap. 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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3.4 Instandhaltung
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3.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an kältemittelführenden Teilen das Kältemittel so weit entfernt wird, wie dies für die gefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Hinsichtlich der Arbeiten zur Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Änderung an Druckbehältern siehe Technische Regeln Druckbehälter »Betrieb von Druckbehältern« (TRB 700) 6) und DIN 31051 »Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen«.
Nach Instandsetzungsarbeiten an Druckbehältern oder Rohrleitungen im Kältemittelkreislauf sind wiederkehrende Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung 7) durchzuführen; siehe unter anderem Nummer 14 »Druckbehälter in Kälteanlagen«8) der Technischen Regeln Druckbehälter »Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV« (TRB 801).
Es ist besonders zu berücksichtigen, dass Kältemittelreste in flüssiger Form sich unterkühlt unter Atmosphärendruck im Leitungssystem halten und später gefährlich werden können.
3.4.2 Bei Feuerarbeiten ist Vorsorge gegen Brandgefahr zu treffen.
Feuerarbeiten sind z. B. Schleif-, Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten. Nach Kapitel 2.26 der BG-Regel »Betreiben von Arbeitsmitteln« (BGR 500) dürfen Schweißarbeiten an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln, Schmierstoffen oder Dämmmaterial nur mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers durchgeführt werden.
Brandgefahr kann auch bei nicht brennbaren Kältemitteln durch die Entzündung von verschleppten Ölresten oder durch die Entzündung des Dämmmaterials entstehen.
Siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (BGV A 1).
3.4.3 Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbare Behälter umgefüllt, so dürfen diese nur soweit gefüllt werden, dass bei der höchstmöglichen Temperatur ein Gasraum von 5 % des abgesperrten Behältervolumens verbleibt.
Eine Umfüllung liegt vor, wenn Kältemittel in Sammelbehälter verlagert oder umgefüllt und dort in abgesperrtem Zustand aufbewahrt werden.
Ist das Fassungsvermögen der Sammelbehälter nicht ausreichend, kann in ortsbewegliche Druckbehälter, z. B. Druckgasflaschen, umgefüllt werden; siehe hierzu Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckgase (TRG).9)
Werden Behälter mit Kältemittel in flüssigem Zustand überfüllt oder abgesperrt, besteht die Gefahr, dass die Behälter durch den thermischen Flüssigkeitsdruck bersten. Die Füllung kann durch volumetrische Standanzeiger oder durch Wägung kontrolliert werden; siehe hierzu auch Kapitel 2.33 der BG-Regel »Betreiben von Arbeitsmitteln« (BGR 500) und Technische Regeln Druckbehälter »Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter; Errichten« (TRB 851) und »Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter; Betreiben« (TRB 852).10) 11)
3.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Umstellung einer Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel nur von Sachkundigen vorgenommen wird.
Die Druckbehälter der Anlage werden dabei gemäß § 11 der Druckbehälterverordnung einer Prüfung in besonderen Fällen unterzogen.12)
Die Betriebssicherheitsverordnung (siehe § 2 Abs. 7) definiert jetzt »befähigte Personen«; siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.12.1 dieses Kapitels.
3.4.5 Abschnitt 3.4.4 gilt entsprechend für Kühleinrichtungen bei der Umstellung auf ein anderes Kühlmittel.
3.4.6 Zur Lecksuche an kältemittelführenden Teilen ist die Verwendung von Geräten mit offenen Flammen nicht zulässig.