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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
KommentarKommentar
Überwachungsbedürftige Anlagen nach GSG sind erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung durch eine ZÜS zu prüfen. Die ZÜS soll den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage (Montage, Installation, Aufstellung, sichere Funktion) prüfen.
Einige überwachungsbedürftige Anlagenteile können durch eine befähigte Person geprüft werden:
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheitsvorrichtungen für explosionsgefährdete Bereiche,
Druckgeräte und
Einfache Druckbehälter.
Auch eine Anlage bestehend aus Anlagenteilen der Nr. 2. und 3. kann ebenfalls durch eine befähigte Person abgenommen werden.
Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage i.S.d.V. ist :
jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den
Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
Befähigte Person i.S.d.V. ist:
eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
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Auszug:
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können
1. Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG,
2. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
a) Diagramm 1 in die
- Kategorie I, II oder
- Kategorie III oder IV, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
b) Diagramm 2 in die
- Kategorie I oder
- Kategorie II oder III, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
c) Diagramm 3 in die
- Kategorie I oder
- Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar · Liter beträgt,
d) Diagramm 4 in die Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar · Liter beträgt,
e) Diagramm 5 in die Kategorie I oder II,
f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
g) Diagramm 7, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2000 bar beträgt,
einzustufen sind, und
3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar · Liter beträgt, durch eine befähigte Person geprüft werden.
Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entsprechende Anwendung auf tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 2 mindestens in die Kategorie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde.
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