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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung

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§ 20 Mängelanzeige

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Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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