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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung

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Anhang 5 / 1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen (Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17) d.R.

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Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckgeräten oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.
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