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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung

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Anhang 5 / 12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius (Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17) d.R.

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(1) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. (2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als ein bar beträgt.
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