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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung

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Anhang 5 / 4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17) d.R.

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Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
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