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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung

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§ 1 Anwendungsbereich

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Die BetrSichV gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber und Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Sie gilt auch für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen: -Dampfkessel-/Druckbehälteranlagen, -Füllanlagen, -Leitungen unter innerem Überdruck, -Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie -Lageranlagen (> 10 000 l), -Füllstellen, -Tankstellen (> 1 000 l/h) und Flugfeldbetankungsanlagen, -Entleerstellen (> 1 000 l/h).
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