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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung

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§ 2 Begriffsbestimmungen

KommentarKommentar

Entsprechungen der Bezeichnungen nach VbF / Gefahrstoffrecht in BetrSichV AI bzw. B hochentzündlich oder leichtentzündlich A II entzündlich A III ­ keine Entsprechung Nach der neuen BetrSichV werden ehemalige A III-Anlagen nicht mehr als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft Einstufungen nach Gefahrstoffrecht (RL 67/548/EWG) für flüssige Stoffe, die der BetrSichV zu Grunde gelegt wird Bezeichnung Gefahrensymbol R-Satz Kriterien hochentzündlich F+ R 12 flüssige Stoffe / Zubereitungen, mit FP < 0 °Cund einem Siedepunkt (SP) von < 35 °C R 11 "leichtentzündlich": flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP< 21 °C (aber nicht hochentzündlich) R 15 "reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase": Stoffe / Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser / feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlichen Mengen entwickeln (Mindestmenge 1l/kg/h). leichtentzündlich F R17 "selbstentzündlich an der Luft": Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können. entzündlich ­ R 10 flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C
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