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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 18 Unfall- und Schadensanzeige
KommentarKommentar
Unfälle und Schäden sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Zur Entlastung der Betriebe von bürokratischem Aufwand soll die Anzeige zukünftig auch auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung erstattet werden können.
Die Behörde kann - möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Betreiber - eine ZÜS zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Vorfalls einschalten.
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(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.