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TRB 600 / Aufstellung der Druckbehälter
AbschnittAbschnitt
3.1 - 3.4 Allgemeine Anforderungen
KommentarKommentar
Schutzbereiche und Abstände, Zugänglichkeit, Ausrüstung, Schutz vor Beschädigungen, Brandschutz, Stoffreisetzungen
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- Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
Erforderliche Schutzbereiche und -abstände sind einzuhalten.
- Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie für die wiederkehrenden Prüfungen zugänglich sind oder
zugänglich gemacht werden können und das Fabrikschild gut erkennbar ist.
- Druckbehälter sind so zu gründen, dass
- durch die Gründung selbst,
- durch das Eigengewicht des Behälters einschließlich des Beschickungsgutes oder des Druckprüfmittels
bei der Druckprüfung und
- durch äußere Kräfte
keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.
- Druckbehälter und ihre Ausrüstung müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen,
z. B. durch Fahrzeuge, soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen
auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.
- Druckbehälter müssen so aufgestellt, ausgerüstet und verfahrenstechnisch eingebunden sein, dass aus
Sicherheitseinrichtungen austretende Gase, Stäube und Flüssigkeiten gefahrlos abgeleitet werden können.