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TRB 600 / Aufstellung der Druckbehälter

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3.1 - 3.4 Allgemeine Anforderungen

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Schutzbereiche und Abstände, Zugänglichkeit, Ausrüstung, Schutz vor Beschädigungen, Brandschutz, Stoffreisetzungen

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- Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Erforderliche Schutzbereiche und -abstände sind einzuhalten. - Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie für die wiederkehrenden Prüfungen zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden können und das Fabrikschild gut erkennbar ist. - Druckbehälter sind so zu gründen, dass - durch die Gründung selbst, - durch das Eigengewicht des Behälters einschließlich des Beschickungsgutes oder des Druckprüfmittels bei der Druckprüfung und - durch äußere Kräfte keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. - Druckbehälter und ihre Ausrüstung müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen, z. B. durch Fahrzeuge, soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind. - Druckbehälter müssen so aufgestellt, ausgerüstet und verfahrenstechnisch eingebunden sein, dass aus Sicherheitseinrichtungen austretende Gase, Stäube und Flüssigkeiten gefahrlos abgeleitet werden können.
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