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TRAC 202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger

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8.1 Allgemeine Anforderungen

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8.11 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger dürfen nur zusammen mit Acetylenentwicklern, Acetylenverdichtern oder - in Aufstellräumen nach Nummer 8.2 oder - im Freien nach Nummer 8.3 aufgestellt sein. Die Apparate müssen gut zugänglich sein. 8.12 Am Zugang zu Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und zu Aufstellplätzen im Freien nach Nummer 8.3 müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein: Acetylenanlage Kein Zutritt für Unbefugte Kein offenes Licht und Feuer Nicht Rauchen Die Hinweise »Kein offenes Licht und Feuer« und »Nicht Rauchen« entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.
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