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TRAC 203 Acetylenverdichter
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6.2 Druckmeßeinrichtungen
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6.21 Jede Verdichterstufe muß mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Der höchstzulässige Betriebsüberdruck muß daran gut sichtbar gekennzeichnet sein.
6.22 Bei Verwendung von Manometern muß dafür gesorgt sein, daß bei einem Bruch der Manometer Personen nicht verletzt werden (z. B. durch Verwendung von Sicherheitsmanometern) und daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge austritt (z. B. durch Einbau von Drosseln).
6.23 Acetylenleitungen unmittelbar hinter HD-Verdichtern müssen mit einem Registriermanometer ausgerüstet sein, das den Druck laufend aufzeichnet.