RegelwerkRegelwerk
TRAC 203 Acetylenverdichter
AbschnittAbschnitt
7.1 Allgemeine Anforderungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
7.11 Acetylenverdichter dürfen nur im Freien nach Nummer 7.3, in Entwicklerräumen nach TRAC 201 Nummer 8.2, in Gebäuden nach TRAC 209 Nummer 3 oder in Aufstellräumen nach Nummer 7.2 dieser TRAC gut zugänglich aufgestellt sein.
7.12 Im Freien dürfen Acetylenverdichter nur aufgestellt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß sie nicht einfrieren können und daß in Rohrleitungen unzulässige Drucksteigerungen oder sonstige Störungen durch gefrorenes Kondensat nicht auftreten können.
7.13 Am Zugang von Aufstellräumen und Aufstellplätzen müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:
Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht rauchen
Die Hinweise »Kein offenes Licht und Feuer« und »Nicht rauchen« entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.