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TRAC 203 Acetylenverdichter

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7.1 Allgemeine Anforderungen

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7.11 Acetylenverdichter dürfen nur im Freien nach Nummer 7.3, in Entwicklerräumen nach TRAC 201 Nummer 8.2, in Gebäuden nach TRAC 209 Nummer 3 oder in Aufstellräumen nach Nummer 7.2 dieser TRAC gut zugänglich aufgestellt sein. 7.12 Im Freien dürfen Acetylenverdichter nur aufgestellt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß sie nicht einfrieren können und daß in Rohrleitungen unzulässige Drucksteigerungen oder sonstige Störungen durch gefrorenes Kondensat nicht auftreten können. 7.13 Am Zugang von Aufstellräumen und Aufstellplätzen müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein: Acetylenanlage Kein Zutritt für Unbefugte Kein offenes Licht und Feuer Nicht rauchen Die Hinweise »Kein offenes Licht und Feuer« und »Nicht rauchen« entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.
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