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TRAC 203 Acetylenverdichter
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7.2 Anforderungen an Aufstellräume
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7.21 Die folgenden Nummern 7.22 bis 7.28 gelten nur für Aufstellräume, die nicht auch Entwicklerräume nach TRAC 201 Nummer 8.2 oder Räume in Gebäuden nach TRAC 209 Nummer 3 sind.
7.22 (1) Aufstellräume für Acetylenverdichter dürfen nur dem Betrieb der Verdichter und der Aufbereitung des Gases (Reinigung, Trocknung und Kühlung) dienen.
(2) Verdichter für einen Volumenstrom von nicht mehr als 30 m3/h dürfen auch in anderen Räumen als nach Absatz 1 aufgestellt werden, sofern
1. für jeden Verdichter mindestens 100 m3 Luftraum vorhanden sind und
2. die Verdichter durch im Raum beschäftigte sachkundige Personen beaufsichtigt werden.
7.23 Aufstellräume für Acetylenverdichter müssen
1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
2. ausreichend beleuchtet sein,
3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Verhütung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind,
4. so gestaltet sein, daß die Verdichter ungehindert bedient und gewartet werden können.
7.24 Aufstellräume für Acetylenverdichter müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.
7.25 (1) Aufstellräume für Acetylenverdichter müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
(2) Aufstellräume, die an andere Räume grenzen, müssen gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z. B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände zu Nachbarräumen, in denen Acetylen erzeugt, aufbereitet oder abgefüllt wird.
(4) Abweichend von Absatz 2 brauchen Trennwände zu Nachbarräumen nur gasundurchlässig und feuerhemmend zu sein, wenn die Nachbarräume nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und in ihnen nicht mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen ist (z. B. bei Räumen für nichtbrennbares Lagergut). Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
(5) Außenwände von Aufstellräumen sowie deren Türen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(6) Dächer von Aufstellräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen.
7.26 Heizeinrichtungen in Aufstellräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.
7.27 (1) Aufstellräume für Acetylenverdichter gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
(2) Außerhalb von Aufstellräumen gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (z. B. Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.
7.28 Acetylenverdichter nach Nummer 7.22 Absatz 2 dürfen auch in Räumen aufgestellt werden, die den Anforderungen der Nummern 7.25 und 7.27 nicht entsprechen.
Diese Aufstellräume müssen von benachbarten Räumen durch mindestens feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein. Sie dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.
Die Verdichter in diesen Räumen müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein. Für die Schutzzone gilt Nummer 7.27 Absatz 1 entsprechend.