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TRAC 204 Acetylenleitungen

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7.5 Abschluß von Rohrleitungsenden ohne angeschlossene Einrichtungen

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Rohrleitungsenden (auch die unbenutzter Abzweigleitungen) ohne angeschlossene Einrichtungen müssen z. B. durch Gewindekappen, Gewindestopfen oder Blindflansche gasdicht verschlossen sein. Absperreinrichtungen allein - ausgenommen bei Entnahmestellen - reichen nicht aus.
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