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TRAC 204 Acetylenleitungen
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8.6 Abblaseleitungen
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8.6.1 Abblaseleitungen müssen so verlegt und befestigt sein, daß sie durch Rückstoßkräfte in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
8.6.2 Abblaseleitungen müssen gegen das Eindringen von Regen geschützt sein.
8.6.3 Abblaseleitungen dürfen nicht unterhalb von Gebäudeöffnungen (z. B. Fenstern) münden. Ein Bereich von mindestens 5 m seitlich und oberhalb sowie mindestens 1 m unterhalb der Rohrmündungen muß von Zündquellen frei sein.