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TRAC 204 Acetylenleitungen
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8.4 Rohrleitungen in nicht begehbaren Kanälen
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8.4.1 In nicht begehbaren Kanälen dürfen Rohrleitungen nur verlegt sein, wenn die Rohre durch Schweißen, Flanschen oder bewährte lötlose Schraubverbindungen verbunden sind und in den Kanälen Absperreinrichtungen und sonstige Armaturen nicht vorhanden sind. Erforderliche Armaturen dürfen nur in möglichst kleinen abgemauerten Schächten untergebracht sein.
8.4.2 Nicht begehbare Kanäle müssen mit Sand ausgefüllt sein. Das gilt nicht für mit Gitterrosten abgedeckte Kanäle in Räumen, die als explosionsgefährdet gelten.
8.4.3 Nicht begehbare Kanäle dürfen nicht länger als die in ihnen verlegten Rohrleitungen sein und nicht mit anderen Kanälen in Verbindung stehen.