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TRAC 205 Acetylenspeicher
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3 Allgemeines
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3.1 Alle Bauteile von Acetylenspeichern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.
3.2 Acetylenspeicher sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung
1. in ihren acetylenführenden Teilen der Sauerstoffgehalt nicht mehr als 3 Vol.-% beträgt,
2. Luft oder Acetylenluftgemische ausgespült werden können,
3. Luft oder Sauerstoff während des Betriebes nicht eindringen kann,
4. Flammenrückschläge in den Speicher verhindert werden,
5. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen unter Betriebsbedingungen Acetylen zerfallen kann oder, falls dies nicht möglich ist, der Speicher den Beanspruchungen sicher widersteht, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können,
6. die zugeführte Acetylenmenge in keinem Betriebszustand wesentlich größer ist als die entnommene oder speicherbare Menge, es sei denn, daß überschüssiges Acetylen gefahrlos ins Freie abgeleitet wird.
3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.