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TRAC 205 Acetylenspeicher
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9.2 Besondere Anforderungen
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9.21 (1) Vor der ersten Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Acetylenspeichern muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen solange ausgespült werden, bis der Luftgehalt nicht mehr als 15 Vol.-% beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Acetylenspeicher auch mit Acetylen ausgespült werden, wenn das auszuspülende Volumen nicht mehr als 10 m3 beträgt. Bei Acetylenspeichern nach Nummer 2.4 ist das auszuspülende Volumen gleich dem Rauminhalt des Speichers. Bei Acetylenspeichern nach den Nummern 2.1 bis 2.3 hängt das auszuspülende Volumen vom Stand der Glocke, der Scheibe oder des Sperrwassers ab.
9.22 Bei Acetylenspeichern mit schwimmender Gasglocke bzw. bei Acetylenscheibengasspeichern darf das Glocken- bzw. Scheibengewicht nicht verlagert werden.
9.23 Die Werte für den höchst- und niedrigstzulässigen Füllstand von Acetylenspeichern sind unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und der zu erwartenden Temperaturschwankungen festzulegen und durch Grenzmarken am Inhaltsanzeiger zu kennzeichnen. Acetylenspeicher müssen so betrieben werden, daß die Grenzmarken nicht über- bzw. unterschritten werden.
9.24 (1) Beim Betrieb von Acetylenspeichern geschlossener Bauart ist darauf zu achten, daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.
(2) Bei Acetylenspeichern mit schwimmender Glocke muß der Wasserstand in den Tassen und die Beweglichkeit der Führungsrollen und Hubteile in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
(3) Bei Scheibengasspeichern muß die Gasdichtheit sowie die Lage und Beweglichkeit der Scheibe in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
9.25 Bei Acetylenspeichern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 ist jährlich durch den Betreiber eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Hierbei müssen alle zum Acetylenspeicher gehörenden Teile auf einwandfreies Funktionieren geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Die Prüfungsprotokolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
9.26 (1) Schweiß- und Schneidarbeiten an acetylenführenden Teilen von Acetylenspeichern sind nur bei außer Betrieb gesetzten und von Acetylen freigespülten Speichern zulässig. Es ist außerdem darauf zu achten, daß das im Sperrwasser freiwerdende Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die Schweißstelle gelangen kann.
(2) Schweiß- und Schneidarbeiten innerhalb von Schutzzonen von gasgefüllten Acetylenspeichern sind nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters oder seines Beauftragten zulässig. Auf UVV VBG 15 §§ 8 und 9 wird verwiesen.
9.27 Acetylenhaltige Spülgase müssen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden.