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TRAC 205 Acetylenspeicher
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8.1 Allgemeine Anforderungen
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8.11 Acetylenspeicher dürfen nur im Freien nach Nummer 8.3, in Entwicklerräumen nach TRAC 201 Nummer 8.2 oder in Aufstellräumen nach Nummer 8.2 dieser TRAC aufgestellt sein. Sie müssen allseits gut zugänglich sein.
8.12 (1) Gebäude, in denen Acetylenspeicher untergebracht sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) ausgerüstet sein.
(2) Acetylenspeicher, die im Freien untergebracht sind, müssen nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des ABB geerdet sein.
8.13 (1) Acetylenspeicher im Freien müssen allseitig von einer Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzone beträgt - gemessen von der Außenseite der Speicher - bei Speichern mit einem Speichervolumen von
1. nicht mehr als 2000 m3 5 m,
2. mehr als 2000 m3 10 m.
(2) Die Schutzzone gilt als explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
(3) Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen (z. B. öffnungslose Wände) verringert werden.
8.14 Acetylenspeicher im Freien mit einem Speichervolumen von mehr als 50 m3 müssen
1. von Wegen des öffentlichen Straßenverkehrs mindestens 15 m,
2. von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs und von betriebsfremden Gebäuden mit Wohnungen mindestens 25 m
entfernt sein.
8.15 Am Zugang zu Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und zu Aufstellplätzen im Freien nach Nummer 8.3 müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:
Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht Rauchen
Die Hinweise »Kein offenes Licht und Feuer« und »Nicht Rauchen« entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.
8.16 Bühnen und Umgänge von Acetylenspeichern müssen im Gefahrenfalle sicher und schnell verlassen werden können.