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TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)
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5.41 Füllvoraussetzungen
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Acetylenflaschen nach Nummer 5.4 dürfen nur gefüllt werden, wenn
- durch ihre Kennzeichnung nach Nummer 5.42 nachgewiesen ist, daß sie außerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches der DruckbehV betrieben werden dürfen,
- sie vor dem Füllen mit positivem Ergebnis nach Nummer 5.43 kontrolliert und erforderlichenfalls nach Nummer 5.44 geprüft worden sind,
- sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden dürfen.
In Zweifelsfällen stellt der Sachverständige fest, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Acetylenflaschen gefüllt werden dürfen.