RegelwerkRegelwerk

TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)

AbschnittAbschnitt

5.41 Füllvoraussetzungen

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

Acetylenflaschen nach Nummer 5.4 dürfen nur gefüllt werden, wenn - durch ihre Kennzeichnung nach Nummer 5.42 nachgewiesen ist, daß sie außerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches der DruckbehV betrieben werden dürfen, - sie vor dem Füllen mit positivem Ergebnis nach Nummer 5.43 kontrolliert und erforderlichenfalls nach Nummer 5.44 geprüft worden sind, - sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden dürfen. In Zweifelsfällen stellt der Sachverständige fest, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Acetylenflaschen gefüllt werden dürfen.
  • Zurück