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TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)

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5.43 Kontrolle vor jeder Füllung

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Durch eine sachkundige Person des Füllwerkes ist jede Acetylenflasche daraufhin zu kontrollieren, daß - sie keine ersichtlichen Mängel aufweist, - die nach Nummer 5.42 erforderlichen Angaben vorliegen, - die in den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegte Prüffrist noch nicht verstrichen ist. Ist die Prüffrist verstrichen, darf eine Acetylenflasche nur gefüllt werden, nachdem sie den Prüfungen nach Nummer 5.44 unterzogen worden ist.
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