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TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)

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3.1 Lage der Gebäude

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3.11 Die Gebäude müssen so angeordnet sein, daß die Feuerwehr leicht an Brandstellen herankommen kann. 3.12 Verdichter- und Füllräume müssen von den Grundstücksgrenzen sowie innerhalb der Grundstücksgrenzen von Gebäuden mit Wohnungen sowie von feuer- oder explosionsgefährdeten Betriebs- oder Lagerstätten, soweit diese nicht dem Betrieb des Acetylenwerks oder dem Lagern von Druckgasflaschen dienen, einen Abstand von mindestens 25 m haben.
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