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TRAC 201 Acetylenentwickler

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7.2 Druckmeßeinrichtungen

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7.21 Vergasungsräume von Entwicklern, ausgenommen F-Entwickler, müssen mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Diese darf auch am Gassammler angeschlossen sein. 7.22 Bei Niederdruckentwicklern sind geeignete Druckmeßeinrichtungen beliebiger Bauart zulässig. Offene U-Rohre müssen gegen äußere Beschädigung geschützt und mit einer Vorrichtung zum Auffangen der Meßflüssigkeit versehen sein. Ihr Meßbereich muß den höchstzulässigen Betriebsüberdruck der Anlage um mindestens das 1,3fache übersteigen. Bei S- und Sf-Entwicklern müssen offene U-Rohre gegen den Acetylendruck absperrbar sein. 7.23 Bei Mitteldruckentwicklern sind als Druckmeßeinrichtungen nur Sicherheitsmanometer zulässig, z. B. nach DIN 8549.
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