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TRAC 201 Acetylenentwickler
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8.3 Anforderungen an andere Aufstellräume
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8.31 L-, M- und I-Entwickler dürfen auch in anderen Räumen als denen nach Nummer 8.2 aufgestellt werden, wenn die Entwickler während des Betriebes von Personen überwacht werden, die in demselben Raum oder einem dem Aufstellraum unmittelbar benachbarten Raum beschäftigt sind. Die Aufstellräume müssen den Anforderungen der Nummern 8.32 bis 8.37 entsprechen.
8.32 Aufstellräume dürfen nicht mehr als 1 m unter Erdgleiche liegen. Nummer 8.28 gilt entsprechend.
8.33 Aufstellräume müssen künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sowie ausreichend beleuchtet sein.
8.34 Aufstellräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.
8.35 Werden L-, M- oder I-Entwickler in Arbeitsräumen aufgestellt, muß
1. für jeden L- oder M-Entwickler mit einer Carbidfüllung von nicht mehr als 1 kg oder mit einer Dauerleistung von nicht mehr als 0,5 m3/h ein Luftraum von mindestens 20 m3,
2. für jeden M-Entwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 1 kg oder mit einer Dauerleistung von mehr als 0,5 m3/h sowie für jeden I-Entwickler eine Grundfläche von mindestens 20 m2 und ein Luftraum von mindestens 60 m3
vorhanden sein.
8.36 In einem Raum, in dem Personen nicht regelmäßig beschäftigt werden und der einem Arbeitsraum unmittelbar benachbart und von diesem aus zugänglich ist, dürfen nicht mehr als drei L-, M- oder I-Entwickler untergebracht werden. Ihre Carbidfüllung darf insgesamt 20 kg nicht überschreiten. Nummer 8.35 gilt entsprechend.
8.37 Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.