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BGR 500 Kap. 2.11: Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik

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Teil 2, 1 Anwendungsbereich

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1.1 Teil 2 dieses Kapitels findet Anwendung auf die Aufstellung und den Betrieb von kraftbetriebenen Kompressoren und Vakuumpumpen. Zusätzliche Empfehlungen zur Prüfung von Kompressoren und Vakuumpumpen siehe Abschnitt 3.6. 1.2 Teil 2 dieses Kapitels findet keine Anwendung auf - Kompressoren in Acetylenanlagen, - Kompressoren in Kälteanlagen, - Kompressoren in Sauerstoffanlagen, - Turbokompressoren für Luft, deren höchstzulässiger Betriebsdruck 0,2 bar nicht überschreiten kann, Zu diesen Turbokompressoren gehören insbesondere Ventilatoren. - Turbokompressoren in Gasturbinentriebwerken und -anlagen sowie Ladeluftkompressor für Verbrennungsmotoren, - Vakuumpumpen, deren absoluter Ansaugdruck 10-3 bar unterschreitet, Dies sind die kinetischen sowie die gasbindenden Vakuumpumpen. und - Kompressoren mit einer Motorleistung von nicht mehr als 0,5 kW.
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