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TRbF 40 Tankstellen
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Anhang A: Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 112 »Tankstellen«, Fassung August 1994
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4.1.2 Schutzgehäuse
4.1.2.1 Anforderungen
(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Zapfsystemen, ausgenommen Zapfautomaten, als erfüllt, wenn
1. die Wanddicke der Verkleidungsbleche
a) aus Stahlblech 1 mm
b) aus Edelstahl 0,5 mm
nicht unterschreitet,
2. Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Bauglas bestehen,
3. Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Bauglas bestehen.
(4) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfautomaten als erfüllt, wenn
1. die Wanddicke der Verkleidungsbleche
a) aus Stahlblech 1,25 mm,
b) aus Edelstahl 1 mm,
c) aus Edelstahl, falls die durch Rahmen oder Gerüstteile nicht abgestützte Fläche nicht größer als 0,25 m2 ist (z. B. obere Seitenwände) 0,7 mm
nicht unterschreitet,
2. die Sichtscheibe aus Sicherheitsglas besteht und eine Dicke von 0,45 mm nicht unterschritten wird,
3. im unteren Bereich der Zapfsäulen Entlüftungsöffnungen angebracht sind, deren Gesamtquerschnitt mindestens 2 % der Zapfsäulen-Bodenfläche beträgt, aber nicht kleiner als 60 cm2, ist,
4. die Verkleidungsbleche so befestigt sind, dass sie sich nur unter Verwendung von Schlüsseln oder Werkzeug lösen lassen.
(5) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Kunststoffen als erfüllt, wenn die Anforderungen der Anlage 1 zu dieser TRbF erfüllt sind.