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TRbF 40 Tankstellen

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6.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Abgabe- und Fördereinrichtungen

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(1) Das Innere der Schutzgehäuse von Zapfsäulen und Zapfgeräten, das Innere der Schutzgehäuse für Förder- und Messeinheiten von Zapfsystemen sowie das Innere von Fernfüllschränken sind Zone 1. (2) Der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um diese Schutzgehäuse von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden und das Innere von Gehäusen oder Verkleidungen für oberirdische Rohrleitungen mit lösbaren Verbindungen sind Zone 2. (3) Der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um Kleinzapfgeräte ist Zone 2. (4) Die Schächte nach Nummer 4.1.2.1 Absatz 3 und Nummer 4.1.2.2 sind Zone 1. (5) Bei der Anordnung von Gasrückführpumpen in sonstigen Schächten (z. B. Blindschächte, Schächte ohne betriebsmäßig zu öffnende Verbindungen zum Tank) sind diese Schächte Zone 1.
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