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TRAC 001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC

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2 Aufbau der TRAC

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2.1 (1) Die TRAC sind wie folgt gegliedert: 001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC 101 Begriffsbestimmungen 201 Acetylenentwickler 202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger 203 Acetylenverdichter 204 Acetylenleitungen 205 Acetylenspeicher 206 Acetylenflaschenbatterieanlagen 207 Sicherheitseinrichtungen 208 Acetyleneinzelflaschenanlagen 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke) 301 Calciumcarbidlager 302 Kalkschlammgruben Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 401 Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige (Prüfrichtlinie) 402 Richtlinie für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen durch Sachkundige (Sachkundigen-Prüfrichtlinie) 410 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Acetylenanlagen (2) In die TRAC sind die Vorschriften des Anhangs zu § 3 AcetV eingearbeitet. 2.2 Die TRAC werden durch Beschluß des Deutschen Acetylenausschusses den fortschreitenden technischen Erkenntnissen angepaßt. Die TRAC sowie künftige Beschlüsse des DAcA zur Änderung oder Ergänzung der TRAC werden entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind.
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