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Code of Practice Acetylen

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7.2.2 Anforderungen an die Ausrüstung

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Elektrische Anlagen und Einrichtungen in Räumen, die der Acetylenproduktion dienen, müssen den Anforderungen der Europäischen Richtlinie 94/9/EG entsprechen. Nicht zertifizierte, tragbare und batteriebetriebene Geräte, wie Mobiltelefone, Pager, Laptops, Taschenrechner, Taschenlampen, Radioapparate usw. sind in bestimmten Bereichen der Acetylenanlage nicht erlaubt. Quarzuhren sind hiervon ausgenommen. Alle mechanischen Geräte und Werkzeuge, die in der Acetylenproduktion verwendet werden, müssen funkenarm sein und dürfen keine elektrostatischen Aufladungen erzeugen können. Neue mechanische Geräte, Schutzsysteme usw., die potentielle Zündquellen darstellen und in den Schutzzonen eingesetzt werden, müssen das Ex- und/oder das CE-Kennzeichen der Europäischen Richtlinie 94/9 EG tragen. Geräte, die bereits auf dem Markt sind, müssen bis 1. Juli 2006 durch den Betreiber mit einer Gefährdungsanalyse bewertet werden.
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